RAUCHMELDER RETTEN LEBEN:


Das Anbringen von Rauchmeldern in Wohnungs- oder Hausräumen kann Ihnen unter Umständen bei einem auftretenden Brand das Leben retten. Da Brandrauch unter Umständen auch tödliche Folgen haben kann, ist die laute Ton-Alarmierung eines Rauchmelders eine Chance, Ihre Familie in Sicherheit zu bringen und die örtliche Feuerwehr rechtzeitig zu informieren.

WO SIND RAUCHMELDER SINNVOLL?

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, Ihre Räumlichkeiten mit Rauchmeldern zu versehen, sind bei der Installation ein paar wichtige Punkte zu beachten, wobei hier besonderes Augenmerk auf den Aufstellungsort gelegt werden sollte:

  • Schlafräume
  • Kinderzimmer
  • Flur und zentrale Gänge
  • Befestigung an der Zimmerdecke
  • Installation in Raummitte, min. 50 cm von den Wänden entfernt
  • auch bei Dachschrägen ist eine waagrechte Montage notwendig
  • Räumlichkeiten mit Staub oder Rauchentwicklung meiden
  • Tausch der Rauchmelder turnusmäßig (je nach Qualität)
  • Maximales Alter von 10 Jahres nicht überschreiten. Bitte beachten Sie, dass das Anbringen von Rauchmeldern in einigen deutschen Bundesländern bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.

QUALITÄTSMERKMALE:

Da Rauchmelder von verschiedenen Herstellern und in unterschiedlichsten Preiskategorien in Bau-, Möbel- und Elektromärkten angeboten werden, gibt es ein  paar wichtige Details hinsichtlich der Qualität zu beachten:

  • Etikettierung CE-Zeichen
  • Prüfnummer
  • Angabe EN 14604
  • VdS-Prüfzeichen
  • Batterien mit längerer Laufzeit wählen (> 5 Jahre)

Bitte achten Sie darauf, dass gerade die Etikettierung CE keine qualitative Aussage mit sich bringt, sondern lediglich eine Erlaubnis darstellt, das Gerät im europäischen Handel anbieten zu dürfen. Im Idealfall sprechen Sie mit einem lokal ansässigen Elektriker, der gerne für Sie auch im Rahmen einer jährlichen Überprüfung den Zustand und die technische Funktion Ihrer Rauchmelder kontrolliert und Sie gerne über die qualitativen Unterschiede berät.

GESETZLICHE GRUNDLAGEN:

RAUCHMELDERPFLICHT

  • Alle Neubauten seit 31.12.2003
  • Die Übergangsfrist für bestehende Wohnungen endete am 12.06.2012
  • Mindestens ein Rauchwarnmelder für jedes Kinder- und Schlafzimmer, sowie für Flure welche als Rettungsweg genutzt werden
  • Die Rauchmelder Pflicht für Rheinland-Pfalz ist in § 44 Abs. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Blau) verankert und kann im Justizportal Rheinland-Pfalznachgelesen werden.

Die Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalzwurde bereits im Jahr 2003 beschlossen und trat noch im selben Jahr in Kraft. Damit war Rheinland-Pfalz das erste Bundesland in welchem die Rauchmelderpflicht eingeführt wurde. Hierfür wurde der § 44 (Wohnungen) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) um den Absatz 8, welcher die Ausführungen zur Rauchmelderpflicht erhält, erweitert. Das entsprechende „Rauchmelder-Gesetz“ wurde durch dessen Verkündung am 30. Dezember 2003 im Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Rheinland-Pfalz rechtskräftig. Demnach trat die entsprechende Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern am 31.12.2003 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt mussten alle Neubauten und Umbauten analog dem Gesetzestext mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Regelung für bestehende Wohnungen getroffen.

In einem weiteren Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 2007 die Rauchmelderpflicht jedoch auch auf bestehende Wohnungen erweitert, wobei eine Übergangsfrist über 5 Jahre eingeräumt wurde. Seit 12. Juli 2012 müssen nun alle Wohnungen entsprechend der Regelungen des § 44 Abs. 8 LBauO mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.

Welche Räume müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden?

Im entsprechenden Gesetz in der Landesbauordnung ist festgehalten, dass alle Schlafräume sowie auch Kinderzimmermit zumindest einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen. Zudem sind Flure die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienenebenfalls mit jeweils einem Rauchmelder auszustatten.

Die Feuerwehr empfiehlt auch die Installation von Rauchwarnmelder auf dem Dachboden, Kellerräumen und Hausanschlussräumen. Die Küchen/Kochnischen können sogenannte Hitzemelder installiert werden.

Wer ist für die Installation und Wartung in Rheinland-Pfalz verantwortlich?

Dem § 44 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lassen sich diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Laut einer Aussendung des Ministeriums der Finanzen RLP und dem Ministerium des Inneren, Sport und Infrastruktur RLP sind für die Installation geeigneter Rauchmelder die jeweiligen Eigentümer verantwortlich.

In Bezug auf die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder und damit zusammenhängende Überprüfungen und Wartungsarbeiten wird ausgeführt, dass dies ebenfalls im Verantwortungsbereich der Eigentümer liegt, sofern diese Aufgaben nicht in beidseitigem Einverständnis auf den unmittelbaren Besitzer übertragen wurden.

Bei Mietwohnungen muss demzufolge der Vermieter sowohl die Montage als auch die Wartung der Rauchmelder sicherstellen, es sei denn die Verpflichtung zur Wartung wurde vertraglich auf den Mieter übertragen.